Mit der sog. Vorsorgevollmacht läßt sich im Vorfeld „für den Fall der Fälle“ fast alles regeln, also die Bereiche der Gesundheitsfürsorge/Pflegebedürftigkeit, der Aufenthalt- und Wohnungsangelegenheiten, der Vetretungen bei Behörden etc., der Vermögenssorge, des Post- und Fernemeldeverkehrs und sogar die Vertretung vor Gericht. Oftmals wird auf die Möglichkeit der Unterbevollmächtigten (für den Fall der Verhinderung des Hauptbevollmächtigten) und eine Betreuungsverfügung für rechtliche Angelegenheiten vereinbart.

Es ist aber auch ohne eine Vorsorgevollmacht stets zu überlegen, ob die Einrichtung einer Betreuung tatsächlich erforderlich ist.

Aus einer psychischen Erkrankung, sei sie körperlich nicht begründbar wie etwa eine enogende Psychose, oder auch alsseelische Störung körperlich begründbar, sowie andere Abhängigkeitserkrankungen, Neurosen und Persönlichkeitsstörungen, einer geistigen oder seelischen Behinderung folgte nämlich nicht ohne weiteres ein hieraus resultierendes Unvermögen, seine eigenen Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen. Ferner ist zu überprüfen, ob nicht ausreichend anderweitige Hilfe zur Verfügung steht (Angehörige, Freunde, Nachbarn, das Arbeiten mit Vollmachten, Fahrdienste, Tagespflege usw.)