Als Ergänzung zum Gewaltschutzgesetz ist die Polizei nach § 34a PolG NRW befugt, zum Schutz vor häuslicher Gewalt unmittelbar eine Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot für bis zu 10 Tage auszusprechen. Dieser Schutz kann durch ein gerichtliches einstweiliges Anordnungsverfahren sogar auf sechs Monate verlängert werden, was faktisch einer Wohnungszuweisung gleichkommt. Durch die Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft wird ein solcher Anordnungsbeschluß zu einem „scharfen Schwert“, da das Gericht bei Zuwiderhadlungen auf Antrag die entsprechenden Zwangsmittel festsetzen kann. Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot können bei allen Arten von Lebens- und Wohngemeinschaften – ungeachtet von Stand, Verwandtschaftsgrad, sexueller Orientierung oder Eigentumsverhältnissen – angeordnet werden. Das polizeilich ausgesprochene Rückkehrverbot wird während seiner Geltung mindestens einmal durch die Polizei überprüft. Der Täter darf die Wohnung in dieser Zeit nur in Begleitung der Polizei aufsuchen und nur, um dringend benötigte Gegenstände zu holen. Die Haus- und Wohnungsschlüssel müssen ggf. sogar der Polizei übergeben werden.
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