Bei einer Ehedauer von bis zu drei Jahren, wobei das Trennungsjahr miteingerechnet wird, ist mit dem Gesetz nunmehr der Versorgungsausgleich nur noch auf Antrag vorgesehen.

Bei geringen Ausgleichswerten (derzeit ca. 25,00 €) soll das Gericht auch von einem Ausgleich absehen.

Darüber hinaus können die Parteien per Vereinbarung einen Ausschluß vereinbaren, allerdings muß das Gericht prüfen, ob der Verzicht der Parteien wirksam ist.

Ferner kann durch notariellen Vertrag auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet werden. Nunmehr muß nicht mehr ein Jahr lang mit der Einreichung der Scheidung gewartet werden. Es kann sofort nach der Beurkundung des Verzichts die Scheidung beantragt werden.