Der Unterhaltsberechtigte hat grds. einen Auskunftsanspruch bezogen auf die Einkommenssituation des Unterhaltsverpflichteten. Dies ist insbesondere dann für den Auskunftsschuldner schwer zu verstehen, wenn er der Auffassung ist, von ihm könne ohnehin Unterhalt nicht verlangt werden, sei es wegen anderweitiger Unterhaltsgläubiger, fehlender Leistungsfähigkeit, anderer Verpflichteter usw., oder aber als Gesellschafter und er daher quasi „Firmeninterna“ bekannt geben müßte.

Neben der reinen Auskunftserteilung geht es aber auch um die Inverzugsetzung des Auskunfts-/Unterhaltsschuldners, da Unterhalt, wenn er denn geschuldet sein sollte, ab Inverzugsetzung – und eben nicht nur ab dem Zeitpunkt, ab dem er bezifferbar ist und die Gegenseite zur Zahlung aufgefordert wird – grds. verlangt werden kann.

Die begehrte Auskunft muß selbstverständlich aber für den Unterhaltsanspruch auch relevant sein, wobei es genügt, wenn die begehrte Auskunft für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung sein kann.

Zurückzuweisen ist aber mit der Rechtsprechung ein geltend gemachter Auskunftsanspruch, wenn ohnehin feststeht, daß die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann.