In einem Urteil des Oberlandesgericht Köln vom 21.12.2009 (25 O 93/01), bei dem es u. a. berechtigte Arztbehandlungshonorar ging und der Patient im Gegenzug Behandlungsfehler und eine unzureichende Aufklärung vorwarf, befand das Gericht, daß vor einem kosmetischen Eingriff (hier: Fettabsaugung, sog. Liposuktion) der behandelnde Arzt über sämtliche, mit dem Eingriff verbundene Risiken aufzuklären habe, u.a. über das Risiko von Hautfaltenüberschüssen und Dellenbildungen der Haut. Im vorliegenden Fall hatt der Arzt das Risiko aus eigener Erfahrung auf etwa 2 % geschätzt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige kam in seinem Gutachten hingegen zu einem wesentlich häufigeren Risiko.