Der Betreuer wird von dem Gericht bestellt. Hierbei gilt es uzu beachten, daß der Betreute ein Vorschlagsrecht hat. Bei der Auswahl sollte bedacht werden, daß die ausgewählte Person auch geeignet ist, die Angelegenheiten des zu Betreuenden zu erledigen. Hierzu kommt neben einer fachlichen Kompetenz auch die Bereitschaft, sich den Angelegenheiten persönlich und individuell zu beschäftigen, und zu dem Betreuten eine persönliche Beziehung aufzubauen bzw. aufrecht zu erhalten. Schlägt der zu Betreuende selbst keine Person vor, überprüft das Gericht zunächst die verwandtschaftlichen Beziehungen auf eine geeignete Person. Es kommen mithin der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder oder Elter, weitere Verwandte oder Bekannte, ehrenamtliche Betreuer, Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer, Berufsbetreuer, Betreuungsvereine oder die Betreuungsbehörde in Betracht, wobei Interessenkollisionen zu ermitteln sind.

Ein Betreuerwechsel sollte, wenn möglich, vermieden werden, kann aber bei fachlicher Ungeeignetheit oder persönlichen Schwierigkeiten unvermeidbar sein. Ein Berufsbetreuer kann entlassen werden, wenn seine fachliche Kompetenz nicht mehr erforderlich ist und der Betreute durch eine oder mehere Personen im übrigen betreut werden kann.