In dem Urteil des BGH vom 19.10.2010 (VI ZR 241/09) negierte das erkennende Gericht eine Haftung des Arztes mangels schuldhafter Pflichtverletzung für den Fall, daß dem behandelnden Arzt ein Risiko im Zeitpunkt der Behandlung noch nicht bekannt gewesen sei und es ihm auch nicht hätte bekannt sein müssen, etwa weil es nur in anderen Spezialgebieten der medizinischen Wissenschaft aber nicht in seinem Fachgebiet diskutiert worden sei.
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