In seiner Entscheidung vom 21.02.2001 (XII ZR 34/99) hatte sich der BGH u. a. mit der Frage zu befassen, ob eine Herabsetzung des nachehelichen Unterhalt in Betracht kommen kann, wenn der Ehemann sein Einverständnis zur In-vitro-Fertilisation quasi widerruft, die Ehefrau eine weitere Implantation aber vornehmen läßt, aus welcher ein Kind hervorgeht.In dem zu beurteilenden Fall hatte der Ehemann zuvor eine andere Frau, seine jetzige Ehefrau, kennengelernt. Kurz darauf trennten sich die Parteien. Die Ehe wurde auf Antrag der Ehefrau geschieden, die ihren bisherigen Beruf aufgab und sich der Betreuung des Kindes widmet.
Der BGH hob hervor, daß nach heutigem Eheverständnis die Ehegatten in freier gemeinsamer Verantwortung entscheiden, ob, zu welchem Zeitpunkt und gegebenenfalls auf welche Weise sie Nachkommen zeugen wollen. Ein solcher Konsens sei aufgrund der Höchstpersönlichkeit der Entscheidung jedoch nicht bindend, da die Gründe für den Entschluß der Beurteilung durch die Rechtsordnung entzogen seien.
Der BGH führt des weiteren aus, daß die Voraussetzungen für eine Beschränkung des Unterhaltsanspruchs nicht gegeben seien, da die Ehefrau ihre durch das Kind bedingte Bedürftigkeit weder mutwillig herbeigeführt noch sich mutwillig über wesentliche Vermögensinteressen des Ehemannes hinweggesetzt habe. Mutwillig in diesem Sinne handele nämlich nur, wer seine Arbeitskraft oder sein Vermögen, mit denen er seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte, leichtfertig, d. h. auf sinnlose Art, aufs Spiel setze und sich in Verantwortungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit gegen den Unterhaltspflichtigen über die erkannten möglichen nachteiligen Folgen für seine Bedürftigkeit hinwegsetze. Die Verwirklichung des Kinderwunsches sei mit derartigen Verhaltensweisen aber nicht vergleichbar und erfülle die Voraussetzungen einer mutwilligen Herbeiführung der Bedürftigkeit nicht.
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