Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 27.05.2009 (XII ZR 111/08) verdeutlicht, daß der Unterhalt wegen Krankheit nicht nur dem Abbau ehebedingter Nachteile dient, sondern auch eine Ausprägung der nachehelichen Solidartät dient.

Anmerkung:
Eine Bedürftigkeit bei Krankheit dürfte oftmals weniger auf ehebedigten Nachteilen, da eine Krankheit zumeist nicht auf/wegen der Ehe entsteht. Die Ausweitung auf das Kriterium der nachehelichen Solidarität stopft hier quasi eine Lücke. Das bedeutet, derjenige, der sich bspw. um die Kindererziehung gekümmert hat und seine eigene berufliche Entwicklung dahinter zurückgestellt hat, kann eine höhere nacheheliche Solidarität erwarten, als derjenige, der aufgrund einer durchgängigen Berufstätigkeit keine Nachteile erlitten hat.
Die Umstände beim Eheschluß (Alter der Ehefrau/des Ehegatten, Schwangerschaft, Aufgabe der Berufsausbildung) und die Länge und der Verlauf der Ehe begründen mit dem BGH ein besonders schutzwürdiges Vertrauen, das bei der Frage nach einer Befristung und Begrenzung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen ist#