Mit dem Urteil des BGH vom 23.09.2009 (VIII ZR 344/08) hat der BGH seine  Rechtsprechung fortgeführt, daß ein Klausel, welche den Mieter verpflichte, die Schönheitsreparaturen  in neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen, auszuführen, wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam ist, wenn sie nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rückgabe beschränkt ist. Eine derartige Klausel benachteilige den Mieter regelmäßig deshalb unangemessen, weil sie ihn auch während des Mietverhältnisses zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbwahl verpflichte und dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränke, ohne daß dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters bestehe.