Mit der Entscheidung des BGH vom 09.06.2010 (VIII ZR 294/09) muß der Mieter die Möglichkeit erhalten, Schönheitsreparaturen in Eigenleistung erbringen zu können, da Schönheitsreparaturen lediglich fachgerecht in mittlerer Art und Güte ausgeführt werden müssen und daher nicht zwingend die Beauftragung einer Fachfirma voraussetzen.
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