Der BGH nahm in seinem Urteil vom 07.11.2006 (VI ZR 206/05) dazu Stellung, unter welchen Voraussetzungen der nicht selbst aufklärende Operateur sich darauf verlassen kann, daß die Aufklärung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die hiernach bestehenden Kontrollpflichten gelten in noch stärkerem Maß, wenn der Operateur zugleich Chefarzt und deshalb für die ordnungsgemäße Organisation der Aufklärung im Krankenhaus verantwortlich ist. Im vorliegenden Fall war von dem operierenden Chefarzt darzulegen, welche Maßnahmen er ergriffen haben will, um eine ordnungsgemäße Aufklärung sicherzustellen und die Befolgung seiner Anweisungen zu kontrollieren. Hierzu fehlte es an Vortrag.