Voraussetzung für eine Betreuerbestellung ist eine psychische Krankheit oder körperliche, geistige oder seelische Behinderung, wenn hierdurch die freie Willensbildung beeinträchtigt wird. Aber selbst wenn durch die Krankheit oder Behinderung die Erkenntnisfähigkeit oder die Fähigkeit zur Willensbetätigung erheblich einschränkt sein sollte, was medizinisch zu verifizieren wäre, muß es nicht zu einer Betreuung kommen, dann nämlich nicht, wenn wenn die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut durch andere Hilfsangebote besorgt werden können oder aber durch andere Hilfen – wie durch Familienangehörige, Nachbarschaftshilfe oder soziale Dienste, gleichgut erledigt werden können. Die gerichtlich angeordnete Betreuung soll mit dem Willen des Gesetzgebers nämlich nachrangig zu anderen möglichen und ausreichenden Hilfen sein.