Das Oberlandesgericht führte in seinem Beschluß vom 25.11.2010 (II-10 WF 240/10) aus, daß einem getrennt lebenden Ehegatten kein rechtlicher Anspruch auf ein Umgangsrecht mit einem während der Ehezeit angeschafften und bei dem anderen Ehegatten lebenden Hund zustehe. Weder die Vorschriften der Hausratsverteilung noch die Regelungen über das Umgangsrecht mit einem Kind könnten entsprechen angewendet werden.
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