Das Oberlandesgericht Hamm (Beschluß vom 15.11.2010, 8 WF 240/10) hatte sich vor kurzem mit der Frage zu befassen, ob bei der Auswanderung eines Elternteils (hier der Mutter nach Griechenland) es dem Kindeswohl dienlicher sei, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den auswandernden Elternteil oder auf den im Inland verbleibenden Elternteil zu übertragen . Zu dem Sachverhalt ist auszuführen, daß die 9 und 11 Jahre alten Kinder in der Woche bei der Mutter lebten und die Wochenden beim Vater verbrachten.
Im Wege der einstweiligen Anordnung übertrug das Oberlandesgericht Hamm das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Kindesvater und führte hierzu aus, es dürften nicht mit der Auswanderung verbundene Tatsachen festgeschrieben werden, die schwerlich nur noch in einem Hauptsacheverfahren umkehrbar sein würden.
Des weiteren sei ein Wohnsitzwechsel zu dem Vater mit wenigeren Schwierigkeiten und Veränderungen verbunden, da für die Kinder eine Wiedereingliederung in das deutsche Schulsystem leichter sei als eine Beschulung in fremder kultureller Umgebung mit Sprach- und Schriftproblemen.
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