Das Oberlandesgericht Celle entschied durch Urteil vom 09.02.2011 (1 WS 29/11 (StrVollz)), daß eine Justizvollzugsanstalt einem männlichen Gefangenen das Tragen von Damenkleidung weder aufgrund allgemeiner Zwecksmäßigkeitserwägungen noch unter dem bloßen Hinweis auf die Gefahr vor Übergriffen anderer Gefangener untersagen darf.