Der BGH hob in seinem Urteil vom 26.01.2011 (2 StR 338/10) das Urteil des Landgerichts Köln auf, da eine Schöffin in dem Verfahren aufgrund unzureichender Deutschkenntnisse nicht an der Verhandlung hätte teilnehmen dürfen, so daß die Kammer gemäß § 338 Nr. 1 StPO nicht vorschriftsgemäß besetzt gewesen sei.