Das Sozialgericht Koblenz hatte darüber zu befinden, ob ein Empfänger von Sozialleistungen auch dann einer Einladung der Arge zu einem Gespräch über die berufliche Situation folgen müsse, wenn er dafür in beschädigter Kleidung die Wohnung verlassen muß, und befand, daß ein defekter Reißverschluß der Hose kein wichtiger Hinderungsgrund sei (Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 01.06.2006, S 11 AS 317/05).