Das Bundesverfassungsgericht hat in der angegebenen Entscheidung 1 BvR 918/10 die Verfassungswidrigkeit der sog. Dreiteilungsmethode ausgesprochen. Bei Wiederheirat eines Ehegattenunterhaltsschuldners dürfte diese Entscheidung das Tor für Neuberechnungen öffnen.
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