LSG Sachsen, Urteil vom 07.04.2022 (L 7 AS 833/19):

Ein Student ist – auch außerhalb eines Urlaubssemesters – dann nicht von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen, wenn er zwar organisationsrechtlich der Hochschule aufgrund seiner Immatrikulation angehört, er jedoch sein Studium tatsächlich nicht betreibt

Bemerkung

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Rücknahme und Erstattung – Besuch einer Ausbildungsstätte – bloße organisatorische Zugehörigkeit zur Hochschule – ohne tatsächliches Betreiben des Studiums – kein Leistungsausschluss für Auszubildende – auch außerhalb eines Urlaubssemesters