Bundesgerichtshof, Beschluß vom 01.07.2015 (XII ZB 240/14):

a) Von dem Arbeitsentgelt, das ein im Vollzug arbeitender Strafgefangener erhält, steht für Unterhaltszwecke regelmäßig nur das Eigengeld zur Verfügung (Fortführung der Senatsurteile vom 20. Februar 2002 XII ZR 104/00 FamRZ 2002, 813; vom 9. Juni 1982 IVb ZR 704/80 FamRZ 1982, 913 und vom 21. April 1982 IVb ZR 696/80 FamRZ 1982, 792).

b) Für die Bemessung des dem Strafgefangenen gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern zu belassenden Selbstbehalts bietet sich der Rückgriff auf den ihm zustehenden Taschengeldsatz an. Bei einem im Vollzug arbeitenden Strafgefangenen ist in der Regel davon auszugehen, dass der so bestimmte Selbstbehalt durch Belassen des Hausgelds gedeckt ist.

c) Auf das Eigengeld, das aus dem Arbeitsentgelt des im Vollzug arbeitenden Strafgefangenen gebildet wird, finden die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 c, 850 k ZPO keine Anwendung (Anschluss an BGH Beschluss vom 20. Juni 2013 IX ZB 50/12 NJW 2013, 3312).