Bundessozialgericht, Urteil vom 23.07.2015 (B 2 U 6/14 R)
Die Revision des Klägers hatte Erfolg.
Das Urteil des LSG war aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Verletztenrente auch ab 30.5.2011 zu. Eine MdE in Höhe von 20 vH gemäß § 56 Abs 1 Satz 1 SGB VII lag nach den bindenden Feststellungen des LSG auch in der Zeit vom 30.5.2011 bis 31.5.2012 vor. § 72 Abs 1 Nr 1 SGB VII steht, entgegen der Rechtsansicht des LSG, einer Zahlung der Verletztenrente nicht entgegen. Zwar werden hiernach Renten an Versicherte erst von dem Tag an gezahlt, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Verletztengeld endet. Der Kläger war ab dem 30.5.2011 in seiner Nebenbeschäftigung als Spinningtrainer weiterhin arbeitsunfähig und erhielt ein geringes Verletztengeld nach dieser Beschäftigung. Dieser Anspruch auf Verletztengeld darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Kläger überhaupt kein Anspruch auf Verletztenrente ab 30.5.2011 zustehen kann. § 72 Abs 1 Nr 1 SGB VII ist im Lichte des Art 3 Abs 1 GG dahingehend auszulegen, dass der Bezug von Verletztengeld aus einer von mehreren Beschäftigungen einem Anspruch auf Verletztenrente nicht entgegensteht, wenn bezüglich einer anderen Beschäftigung der Verletztengeldbezug bereits geendet hat und dort ohne die zweite Beschäftigung ein Anspruch auf Verletztenrente bestünde. Gegenüberzustellen sind hier die Gruppe der Versicherten mit nur einer Beschäftigung und die Gruppe der Versicherten mit mehreren Beschäftigungen. Hätte der Kläger nur seine Hauptbeschäftigung als Getränkefahrer ausgeübt, so hätte ihm ab 30.5.2011 unproblematisch ein Anspruch auf Verletztenrente zugestanden. Nur die Tatsache, dass er eine weitere Beschäftigung ausübte, für die weiterhin ein Anspruch auf Verletztengeld bestand, führt dazu, dass er schlechter behandelt wird, als ein Versicherter mit nur einer Beschäftigung. Für eine solche Ungleichbehandlung von Versicherten mit mehreren Beschäftigungen lassen sich keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht finden, die diese rechtfertigen könnten. Weder aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 72 SGB VII noch aus der Systematik des Leistungsrechts der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) lässt sich ein zwingendes Prinzip ableiten, nach dem grundsätzlich der Bezug von Verletztengeld immer den Bezug von Verletztenrente ausschließen soll. Zu Recht hat bereits das SG insofern auf § 48 SGB VII hingewiesen, der bei Wiedererkrankung ein Nebeneinander von Verletztengeld und Verletztenrente ausdrücklich vorsieht. Auch ist nicht ersichtlich, dass die GUV auf dem Grundsatz aufbaut, dass jeweils nur eine versicherte Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII vorliegen und zu Leistungen führen solle. Auch der Wortlaut des § 72 Abs 1 Nr 1 SGB VII steht einer solchen verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung nicht entgegen, die dazu führt, dass Verletztenrente und Verletztengeld jeweils im Hinblick auf eine von zwei Beschäftigungen parallel und in unterschiedlicher Höhe bezogen werden können. Allerdings ist es verfassungsrechtlich lediglich geboten, die dem Kläger ab 20.5.2011 zustehende Verletztenrente ausschließlich nach seiner Hauptbeschäftigung zu bemessen, das parallel zu zahlende Verletztengeld hingegen nach seiner Nebenbeschäftigung.
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