Bundesgerichtshof Beschluß vom 25.02.2015:
Gegen die Ablehnung der öffentlichen Zustellung eines Scheidungsantrags findet die sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statt.
Bundesgerichtshof Beschluß vom 25.02.2015:
Gegen die Ablehnung der öffentlichen Zustellung eines Scheidungsantrags findet die sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statt.