Bundesgerichtshof, Beschluß vom 01.04.2015 (XII ZB 701/13):

Entzieht einer der Ehegatten ein von ihm zum Zwecke der Alterssicherung erworbenes Anrecht durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich und kann dieser Entzug nicht dadurch kompensiert werden, dass der andere Ehegatte über ein anderes Ausgleichssystem an dem Vermögenswert teilhat, kann in demselben Umfang der Ausgleich der von dem anderen Ehegatten erworbenen Anrechte beschränkt werden.