Bundesgerichtshof, Beschluß vom 08.04.2015 (XII ZB 428/12):

a) Die Gesetzesänderung betreffend den Wegfall des sogenannten Rentner- bzw. Pensionistenprivilegs (§ 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aF, § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG aF) rechtfertigt für sich genommen eine auf § 27 VersAusglG gestützte Korrektur des Versorgungsausgleichs zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 2013 XII ZB 527/12 FamRZ 2013, 690 und vom 11. Dezember 2013 XII ZB 253/13 FamRZ 2014, 461).

b) Kann im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Versorgung des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten selbst unter Berücksichtigung der im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte künftig hinter der Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten zurückbleiben wird, ist eine Anwendung des § 27 VersAusglG wegen wirtschaftlichen Ungleichgewichts vorbehaltlich sonstiger Härtegründe regelmäßig nicht gerechtfertigt.