Bundesgerichtshof, Beschluß vom 09.06.2015 (X ARZ 115/15):

Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt nicht schon dann, wenn das Gericht eine seine örtliche Zuständigkeit begründende Norm, auf die sich der Kläger nicht berufen hat, übersieht (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 17. Mai 2011 X ARZ 109/11, NJWRR 2011, 1364).