Bundessozialgericht, Urteil vom 29.07.2015 (B 12 R 1/15 R):
Bei einem GmbH-Geschäftsführer ohne Beteiligung an der Gesellschaft ist regelmäßig von Beschäftigung auszugehen, auch wenn ihm ‑ wie vorliegend ‑ bei der Unternehmensführung faktisch weitreichende Befugnisse zukommen und er im Alltagsgeschäft keinen Weisungen unterliegt. Mangels einer Beteiligung an der GmbH ‑ also der Klägerin ‑ war der Beigeladene zu 1. auch in einem fremden Unternehmen tätig. Hieran ändert es nichts, dass er dieses zuvor als Einzelunternehmen geführt hat. Mit der Umwandlung des Unternehmens in eine GmbH ging der Betrieb vollständig in das Eigentum der Klägerin über; deren Alleingesellschafterin war die damalige Lebensgefährtin des Beigeladenen zu 1. Auch dessen besonderes Fachwissen kann nach der Rechtsprechung des Senats nicht entscheidend für eine Selbstständigkeit sprechen. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Beigeladene zu 1. „Kopf und Seele“ des Unternehmens war und dieses nach eigenem „Gutdünken“ führte. Aus den zu Fall 4 dargelegten Gründen ist die sog „Kopf und Seele“-Rechtsprechung für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7 Abs 1 SGB IV nicht anzuwenden. Deshalb kann offen bleiben, ob überhaupt von einer Familien-GmbH gesprochen werden kann, wenn ‑ wie hier ‑ zunächst nur eine Lebensgemeinschaft mit der späteren Ehefrau besteht.
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