Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluß vom 02.04.2015 (18 UF 253/14):

Eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige, soziale Beziehung zwischen den Eltern sowie eine Orientierung der Eltern am Kindeswohl voraus. Wenn es an einer für die gemeinsame Wahrnehmung der elterlichen Sorge ausreichend tragfähigen sozialen Beziehung und einer ausreichenden Verständigungsbasis zwischen den Eltern fehlt, kann die Übertragung gemeinsamer Sorge dem Wohl des Kindes widersprechen. Die Unterschiedlichkeit der Lebenswelten der Kindeseltern kann zum Fehlen einer für die Übertragung gemeinsamer elterlicher Sorge notwendigen tragfähigen sozialen Beziehung beitragen.