Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluß vom 16.04.2015 (20 WF 33/15):

Ein in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz zwischen den Beteiligten geschlossener und ordnungsgemäß protokollierter gerichtlicher Vergleich, mit dem sich die Beteiligten zur Unterlassung bestimmter Handlungen verpflichten, stellt einen Vollstreckungstitel nach §§ 95 Abs. 1 FamFG, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar.

Der Vollstreckungsschuldner wird im Vollstreckungsverfahren gemäß §§ 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, 890 ZPO nicht mit dem Einwand gehört, dass es an einer nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG gebotenen Befristung fehle.