Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluß vom 11.12.2014 (10 UF 1182/14):

Unterhalt des minderjährigen Kindes: Verpflichtung des wiederverheirateten Unterhaltsschuldners zum Einsatz eines lohnsteuerrechtlichen Splitting-Vorteils

Gegenüber einem unterhaltsberechtigten minderjährigen Kind muss der Unterhaltsschuldner den Vorteil einsetzen, der sich aus der Wahl einer günstigeren Steuerklasse für ihn ergibt. Beim Splitting-Vorteil (Wahl der Steuerklassen 3/5) aus einer neuen Ehe ist der Gesamtvorteil dabei auf den Unterhaltsschuldner und den Ehegatten der neuen Ehe im Verhältnis der jeweiligen Einkünfte aufzuteilen.