Bundesgerichtshof, Beschluß vom 17.09.2014 (XII ZB 354/12):

Die Teilung fondsgebundener Anrechte oder Anrechte einer privaten Lebensversicherung sind, wenn diese eindeutig bestimmt werden können, auch in der von einem Versorgungsträger gewählten Form grds. teilungsfähig und erfolgt nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durchen einen richterlichen Gestaltungsakt, so daß die maßgeblichen Teilungs- bzw. Versorgungsregelungen in der gerichtlichen Entscheidung zur internen Teilung konkret zu bezeichnen sind.