Bundesgerichrshof, Beschluß vom 05.11.2014 (XII ZB 117/14):
Der Vorsorgebevollmächtigte ist nicht berechtigt, im eigenen Namen gegen einen die Betreuung anordnenden Beschluss Beschwerde einzulegen.
Bundesgerichrshof, Beschluß vom 05.11.2014 (XII ZB 117/14):
Der Vorsorgebevollmächtigte ist nicht berechtigt, im eigenen Namen gegen einen die Betreuung anordnenden Beschluss Beschwerde einzulegen.