Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluß vom 19.09.2014, (II-8 WF 105/14)

Eine Erhöhung des als Festbetrag vorgegebenen Verfahrenswertes in Sorge- und Umgangssachen nach § 45 Abs. 3 FamGKG ist nur geboten, wenn der Arbeitsaufwand des Gerichts und der Verfahrensbevollmächtigten aufgrund besonderer Um-stände – beispielsweise wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache – so stark von einem durchschnittlichen Verfahren abweicht, dass der nach § 45 Abs. 1 FamGKG vorgesehene Verfahrenswert zu unangemessen niedrigen Kosten und Gebühren führen würde. Allein die Einholung eines Sachverständigengutachtens und der hiermit regelmäßig verbundene zweite Anhörungstermin reichen für eine Erhöhung des Verfahrenswertes im Regelfall noch nicht aus

anderer Ansicht: OLG Celle, Beschluß vom 11.02.2011 (10 WF 399/10)