Oberlandesgericht Hamm, Beschluß vom 17.10.2014 (2 WF 184/14):

Verfolgt der Antragsteller in einem Abänderungsverfahren das Begehren, den Antragsgegner zur Zahlung von 100 % des Mindestunterhalts zu verpflichten, nachdem dieser vor Verfahrenseinleitung bereits eine Jugendamtsurkunde in statischer Form über den aktuell geschuldeten Unterhaltsbetrag hat errichten lassen, richtet sich der Verfahrenswert nach dem Interesse des Antragstellers, anstelle eines statischen über einen dynamischen Titel zu verfügen und nicht nach dem vollen Wert des dynamischen Titels (a. A. OLG Dresden, Beschluss vom 3.1.2011, 20 WF 1189/10, FamRZ 2011, 1407).