Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluß vom 17.10.2014 (2 WF 184/14):

In einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren ist dem Beteiligten, der nicht Antragsteller ist (hier: die Mutter), im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe nicht stets ein Rechtsanwalt beizuordnen. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 Abs. 2 FamFG hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab.