Bundesgerichtshof, Beschluß vom 12.11.2014 (XII ZB 289/14):

Grundsätzlich darf von dem anwaltlich als richtig oder an Eides Statt versicherten Vorbringen in einem Wiedereinsetzungsantrag ausgegangen werden. Das gilt aber dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte es ausschließen, den geschilderten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zutreffend zu erachten (im Anschluss an Senatsurteil vom 2. November 1988 IVb ZR 109/87 FamRZ 1989, 373).