Bundesgerichtshof, Urtei vom 18.02.2015 (Bundesgerichtshof Urteil vom 18.02.2015):

a) Haben die Parteien in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflich-tung vereinbart, und hat sich die Rechtslage danach geändert (Möglichkeit der Befristung), bleibt es dem Unterhaltspflichtigen im Zweifel unbenommen, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. Januar 2012 – XII ZR 139/09 – FamRZ 2012, 525).

b) Bei einer nach § 313 i.V.m. § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB gebotenen Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf ist die ehevertragliche Regelung, wonach eine Anrechnung von Erwerbseinkommen nicht erfolgt, grundsätzlich auch weiterhin zu berücksichtigen.

c) Wird der in einem Ehevertrag festgeschriebene, einen Vorsorgeunterhalt nicht ausweisende Bedarf des Unterhaltsberechtigten nach § 313 i.V.m. § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt, so können hierbei grundsätzlich auch die Kosten für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung sowie für eine angemessene Altersversorgung berücksichtigt werden. Die betreffenden Einzelbeträge sind im Tenor gesondert auszuweisen (im Anschluss an Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 IVb ZR 311/81 FamRZ 1982, 1187).