Landessozialgericht Hessen Urteil vom 16.09.2014 (L 2 R 140/13):

1. Zu den Voraussetzungen der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI bei Vorliegen einer schweren, offenkundig lebensbedrohliche Erkrankung mit ungünstiger Verlaufsprognose (Meningeosis carcinomatosa).

2) Unbeachtlich ist, dass der Kläger und die Versicherte auf eine Lebensdauer von mehr als einem Jahr gehofft haben mögen und dass der konkrete (frühere) Tod bereits 6 Monate nach der Heirat für sie überraschend eingetreten ist. Entscheidend ist die prognostische Lebenserwartung im Zeitpunkt der Eheschließung.

3) Zur Beachtlichkeit von behaupteten schon früheren Heiratsabsichten.