Bundessozialgericht, Urteil vom 23.10.2014 (B 6 Ka 13/14 R):
§ 106 Abs. 5e SGB V stellt wegen seiner Geltung auch für zurückliegende Prüfzeiträume keine verfassungswidrige Rückwirkung zu Lasten der Krankenkassen dar, weil diese insoweit keine Rechtsposition innehaben, die verfassungsrechtlich gegen rückwirkende Verschlechterungen geschützt wäre.