Bundessozialgericht, Urteil vom 30.10.2014 (B 5 R 8/14 R), Terminsmitteilung 50/14:
Die Parteien streiten über die Übernahme von Kosten einer Hörgeräteversorgung der Klägerin. Die 1954 geborene schwerbehinderte Klägerin ist seit ihrer Kindheit schwerhörig und arbeitete zumindest bis zum Jahr 2004 im Bereich Finanzbuchhaltung. In den Jahren 1990/1991 erfolgte die erste Hörgeräteversorgung am linken Ohr, 1998 eine beidseitige Hörgeräteversorgung. Der behandelnde HNO-Arzt der Klägerin verordnete im November 2004 „auf einem entsprechenden Vordruck“ neue Hörhilfen wegen einer Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits. Die Klägerin wandte sich daraufhin an die Fa. R., die unter dem 9.11.2004 einen Kostenvoranschlag mit einem Betrag von 3.445,84 Euro erstellte, den sie durch Abzug des Festbetrags der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 992,41 Euro von einem Gesamtpreis in Höhe von 4.438,25 Euro ermittelte. Anschließend beantragte die Klägerin am 11.11.2004 unter Verwendung eines Antragsformulars der Beklagten, des Kostenvoranschlags und der Hörgeräteverordnung bei der Beklagten die Übernahme der Kosten. Dabei gab sie ua an, sie habe bisher bei keiner anderen Stelle einen Antrag gestellt. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 29.11.2004 und Widerspruchsbescheid vom 1.3.2005 ab, weil ein berufsspezifischer Mehrbedarf nicht vorliege. Die beigeladene Krankenkasse entrichtete in der Folgezeit den Festbetrag in Höhe von 972,41 Euro (992,41 Euro abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung in Höhe von 20,00 Euro) an die Fa. R. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 17.5.2011 abgewiesen. Zwar sei die erstangegangene Beklagte ‑ und nicht die beigeladene Krankenkasse ‑ der zuständige Träger. Die Klägerin habe jedoch keinen Anspruch auf Kostenerstattung, weil sich auf der Grundlage des vom Gericht eingeholten HNO-ärztlichen Sachverständigengutachtens auch unter Berücksichtigung der speziellen Arbeitsplatzanforderungen nicht feststellen lasse, dass ein zum Festbetrag erhältliches Hörgerät die Anforderungen nicht erfüllt hätte. Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG mit Urteil vom 23.10.2013 das Urteil des SG sowie die angegriffenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin (entsprechend der Rechnung der Fa. R.) einen Betrag von 3.360,84 Euro zu zahlen. Die Beklagte sei auch unter Berücksichtigung der mittlerweile vorliegenden Rechtsprechung des BSG zuständiger Träger und habe die Leistung zu Unrecht abgelehnt. Die Klägerin sei in ihrer konkreten Erwerbstätigkeit auf eine gute Kommunikationsfähigkeit angewiesen und habe nicht bereits mit der Übergabe der Hörgeräteverordnung an die Fa. R. am 8.11.2004 einen Antrag bei der Beigeladenen gestellt. Die Beklagte wendet sich hiergegen mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.