Oberlandesgericht Hamm, Beschluß vom 14.10.2014 (2 UF 91/14):

Kein Ausschluss des Versorgungsausgleichs, wenn unterbliebene Einzahlung in gesetzliche Rentenversicherung auf gemeinsamer Lebensplanung der Ehegatten beruht.

Zur Auslegung eines Anerkenntnisses im Zugewinnausgleichsverfahren

Der Umstand, dass ein Ehegatte über einen längeren Zeitraum keine Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung erbracht hat, führt nicht zu einer Beschränkung oder einen Wegfall des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG, wenn dieses Verhalten auf einer gemeinsamen Lebensplanung der Eheleute beruht.

Hat ein Beteiligter den vom anderen Beteiligten geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch anerkannt, so ist es ihm verwehrt, die Aufrechnung mit Forderungen zu erklären, die in die Zugewinnausgleichsbilanz eingeflossen sind.