Bundessozialgericht, Urteil vom 08.10.2014 (B 3 KS 6/13 R), Pressemitteilung:

Die Revision der beklagten Künstlersozialkasse hat keinen Erfolg gehabt. Die Beklagte muss den Bescheid über eine dem Grunde nach bestehende Abgabepflicht des klagenden Vereins nach aufheben. Dieser Bescheid ist im Sinne des § 44 Abs 1 SGB X rechtswidrig, und auf seiner Grundlage sind zu Unrecht Beiträge erhoben worden.

Eine Abgabepflicht des Klägers ergibt sich zunächst nicht aus § 24 Abs 1 S 1 Nr 2 KSVG. Der überwiegende Zweck des Klägers besteht nicht darin, künstlerische Werke anzubieten. Der vom Kläger gepflegte Country- und Westerntanz, vor allem in der Form des Line-Dance, ist keine künstlerische sondern eine sportliche Betätigung. Der Kläger ist Mitglied im Landestanzsportbund Brandenburg und mittelbar im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB).

Auch auf § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG kann eine Abgabepflicht des Klägers nicht gestützt werden. Der wesentliche Zweck des Klägers besteht in der Ausübung und Förderung einer Form des Tanzes. Künstlerische Leistungen benötigt der Kläger nur zur Gestaltung seiner beiden größeren öffentlichen Auftritte (Weekend und Weihnacht). Die bei diesen Veranstaltungen auftretenden Musikgruppen und Bands geben der Präsentation des Tanzes einen musikalischen Rahmen. Das Ziel des Klägers besteht aber nicht vorrangig darin, Bands Auftrittsmöglichkeiten zu verschaffen und davon selbst zu profitieren.

Schließlich bewirkt auch die Generalklausel des § 24 Abs 2 S 1 KSVG keine Abgabepflicht des Klägers. Dieser erteilt zwar „regelmäßig“ – Jahr für Jahr – Aufträge an Musikgruppen für Zwecke seines Unternehmens, nämlich zur Förderung von Tanzveranstaltungen, doch erfolgt dies nur „gelegentlich“. Die Grenze von mehr als drei Veranstaltungen pro Jahr wird nicht überschritten.

Die auf der Grundlage einer Einbeziehung aller maßgeblichen Umstände getroffene Würdigung des LSG, dass es sich bei dem „Country-Weekend“ um eine einheitliche Veranstaltung handelt, die sich über knapp drei Tage erstreckt, ist dem Bereich der tatrichterlichen Beurteilung zuzurechnen. Bundesrechtlich relevante Rechtsfehler sind dem LSG insoweit nicht unterlaufen. Deshalb kann das Revisionsgericht nur von den Feststellungen des LSG ausgehen. Dass auf dieser Basis mit dem „Country-Weekend“ und der „Country-Weihnacht“ nur zwei Veranstaltungen durchgeführt und deshalb Künstler nur „gelegentlich“ herangezogen werden, stellt auch die Beklagte nicht in Frage.