Bundessozialgericht, Urteile vom 22.10.2014 (B 6 KA 34/13 R, B 6 KA 35/13 R), Terminsbericht:

Die Revisionen der Klägerin (ein pharmazeutsiches Unternehmen) hatten keinen Erfolg. Sie hat keinen Anspruch auf Aufnahme der nicht verschreibungspflichtigen homöopathischen Arzneimittel zur Behandlung verschiedener Schwindelzustände und rheumatischer Gelenkbeschwerden in die Liste der verordnungsfähigen Arzneimittel in die Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie (AMRL) des beklagten Gemeinsamen Bundesausschusses.

Das erstinstanzlich zuständige LSG hat zutreffend festgestellt, dass es sich weder bei „verschiedenen Schwindelzuständen“ noch bei „rheumatischen Gelenkbeschwerden“ um eine schwerwiegende Erkrankung iS von § 34 Abs 1 Satz 2 SGB V handelt. Die Anträge der Klägerin enthalten als Minus zwar auch das Begehren, die streitgegenständlichen Komplexarzneimittel zur Behandlung „schwerer Schwindelzustände“ und „schwerer rheumatischer Gelenkbeschwerden“ in die AMRL aufzunehmen. Zur Behandlung dieser Krankheitserscheinungen stellen die streitbefangenen Arzneimittel jedoch nicht den Therapiestandard dar. Die im Rahmen von § 34 Abs 1 Satz 2 SGB V an Qualität und Wirksamkeit von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen zu stellenden Anforderungen sind identisch mit den Maßstäben, die bei allopathischen Arzneimitteln anzulegen sind. Abweichendes lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Soweit § 34 Abs 1 Satz 3 SGB V verlangt, dass „der therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen“ ist, hat dies nur zur Folge, dass Arzneimitteln dieser Therapierichtungen nicht von vornherein der Zugang zur Aufnahme in die Anlage I der AMRL verschlossen sein darf, es werden jedoch gegenüber Satz 2 keine geringeren Anforderungen normiert. Den damit anzuwendenden Maßstäben der evidenzbasierten Medizin werden die streitgegenständlichen Arzneimittel nicht gerecht.