Bundesgerichtshof, Beschluß vom 17.09.2014 (XII ZB 220/14):

Wendet sich der Betroffene nach der Anordnung der Betreuung noch innerhalb der Beschwerdefrist allein gegen die Betreuerauswahl, so ist dieses Anliegen als Beschwerde gegen den Ausgangsbeschluss auszulegen und nicht als Antrag nach § 1908 b Abs. 3 BGB zu behandeln.