Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Beschluß vom 23.05.2014, (15 UF 102/13):

Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber noch vor einer abschließenden Entscheidung über den abgetrennten Versorgungsausgleich, so findet ein Ausgleich nach §§ 9 ff VersAusglG nicht mehr statt. An die Stelle des wechselseitigen Ausgleichs tritt der Wertausgleich nach § 31 VersAusglG. Gemäß § 31 Abs. 1 VersAusglG ist nur noch das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich. Der Anspruch des verstorbenen Ehegatten auf Wertausgleich ist mit seinem Tod erloschen, da hierfür kein Bedürfnis mehr besteht. Gemäß § 31 Abs. 2 VersAusglG darf der überlebende Ehegatte durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Der Wertausgleich setzt deshalb voraus, dass der überlebende Ehegatte im Falle der Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgleichsberechtigt wäre. Bei der hiernach vorzunehmenden Saldierung der ausgleichsreifen Anrechte der Ehegatten ist regelmäßig der korrespondierende Kapitalwert der Anrechte heranzuziehen, um einen einheitlichen Bewertungsmaßstab zu erhalten (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2013, 1046; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Auflage, Rn. 767; Palandt-Brudermüller, BGB, 73. Auflage, § 31 VersAusglG Rn. 2). Dabei sind diejenigen Anrechte zu berücksichtigen, die noch nicht rechtskräftig ausgeglichen worden sind (OLG Nürnberg, a.a.O.). Das sind hier sowohl die bei den Beschwerdeführern