Bundessozialgericht, Beschluß vom 21.07.2014 (B 14 SF 1/14 R):

Für Streitigkeiten über ein Hausverbot, das von einem Jobcenter gegenüber einem Antragsteller auf Leistungen nach dem AGB II ausgesprochen wurde, sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit – nicht die allgemeinen Verwaltungsgerichte oder die ordentlichen Gerichte.