Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluß vom 07.08.2014 (9 UF 159/13):

1. Ein Ehegatte genügt seiner Erwerbsobliegenheit nach § 1574 Abs. 1 BGB nur, wenn er sich ausreichend um eine vollschichtige Tätigkeit bemüht. Ein Arbeitnehmer im mittleren Erwerbsalter hat auch in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit eine reale Beschäftigungschance und kann daher nicht von vornherein auf Bewerbungen verzichten.

2. Eine ungelernte, aber erfahrene Bürokraft kann den Mindestlohn von 8,50 EUR erzielen kann.