Oberlandesgericht Celle, Beschluß vom 15.08.2014 (10 WF 42/14):

1. Geht das Eingangsgericht davon aus, daß der Erfolg einer beabsichtigten Rechtsverfolgung von einer „schwierigen Rechtsfrage“ abhänge, hat es von hinreichender Erfolgsaussicht auszugehen und bei Vorliegen der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen PKH/VKH zu bewilligen. Eine PKH-/VKH-Versagung unter der ausdrücklichen Aufforderung, die entsprechende Rechtsfrage durch eine Entscheidung des Beschwerdegerichts im PKH-/VKH-Bewilligungsverfahren zu klären, kommt nicht in Betracht.

2. Ungeachtet einer derart unrichtigen Behandlung ist das Beschwerdegericht im nachfolgenden PKH-/VKH-Beschwerdeverfahren jedoch nicht an die erstinstanzliche Annahme des Vorliegens einer „schwierigen Rechtsfrage“ gebunden.

3. Daß ein Kindesvater, der später mit der Mutter eines gemeinsamen Kindes die Ehe geschlossen hat, Mitinhaber der elterlichen Sorge für dieses Kind ist, auch wenn die förmliche Vaterschaftsanerkennung erst nach der Heirat erfolgte, stellt insbesondere nach dem Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 16. März 2011 (XII ZB 407/10 – FamRZ 2011, 796 ff. = NJW 2011, 2360 ff. = MDR 2011, 468 ff. = juris, PM) keine „schwierige Rechtsfrage“ (mehr) dar.