Oberlandesgericht Celle, Beschluß vom 21.08.2014 (10 UF 183/14):

1. Der Erlaß einer Gewaltschutzanordnung gemäß § 1 GewSchG setzt die Feststellung (bzw. im Rahmen einer einstweiligen Anordnung: die Glaubhaftmachung) der tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 2 GewSchG voraus; eine solche rechtfertigt dann alle „zur Abwehr weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen“, insbesondere eine solche auf Unterlassung von Handlungen der in § 1 Abs. 1 Satz 3 GewSchG beschriebenen Art.

2. Die Auswahl einzelner Unterlassungsverpflichten ist nur von deren Geeignetheit und Erforderlichkeit zur Abwehr einer Gefährdung der geschützten Rechtsgüter abhängig: sie setzt dagegen nicht voraus, daß eine Wiederholungs- oder Begehungsgefahr gerade hinsichtlich der untersagten Verhaltensweise festgestellt ist.