Oberlandesgericht Celle, Beschluß vom 1.09.2014 (10 UF 134/14):

1. Im Rahmen der isolierten Anfechtung von Kostenentscheidungen in Familiensachen, die auf der Ausübung des tatrichterlichen Ermessens beruhen, überprüft das – grundsätzlich auf die Kontrolle auf Ermessensfehler beschränkte – Beschwerdegericht uneingeschränkt das tatbestandliche Vorliegen eines der Fälle nach §§ 81 Abs. 2, 150 Abs. 4 Satz 2 bzw. 243 Satz 2 FamFG.

2. Die Voraussetzungen dafür, gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG die Kosten eines Umgangsverfahrens einem verfahrensbeteiligten Elternteil allein aufzuerlegen, können darin vorliegen, daß dieser die Erstellung des angeordneten Sachverständigengutachtens durch die Verweigerung zeitnaher Explorationstermine wesentlich verzögert hat (hier: Vereinbarung von Terminen für einen Zeitpunkt erst mehr als fünf Monate nach Kenntnis vom Beweisbeschluß und darauf beruhender Dauer der Gutachtenerstellung von mehr als neun Monaten).